Von Katzenhilfe Neuwied e.V., letzte Aktualisierung am 11.03.2017 um 13:28h

Die Satzung

Als am 4. Juli 1985 die Katzenhilfe Neuwied e.V. gegründet wurde, musste natürlich auch eine Satzung geschrieben werden, die die Grundregeln des Vereinslebens festlegt. Den seit seiner ersten Erstellung nahezu unveränderten Text der Satzung kann man hier nachlesen.

Satzung der Katzenhilfe Neuwied e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Katzenhilfe Neuwied e.V..
Er hat seinen Sitz in Neuwied und wurde am 28.08.1985 in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 Satzung des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist der Tierschutz unter der besonderen Zielsetzung des Schutzes der Katze in jeder Form.
  3. Der Satzungszweck wird dadurch verwirklicht:
  4. a) den Tierschutzgedanken, besonders hinsichtlich der Katze in jeder Form zu fördern, zu vertreten, hier aufklärend zu wirken, zu belehren, Tiermißbrauch und Tierquälerei zu verhüten, gegebenenfalls ohne Ansehen der Person im Rahmen des Rechts zu unterbinden und notleidenden Katzen Unterkunft und Pflege zu gewähren, außerdem überhaupt Verständnis für das Wesen und Leben der Katze zu gewinnen.
  5. b) die Überpopulation und die daraus resultierende Verelendung dieser Tierart dadurch einzudämmen, bzw. zu regulieren, als das Kastration bei weiblichen und männlichen zu fördern und zu unterstützen sind. Hier gilt das besondere Augenmerk den verwilderten, also menschenscheuen, besitzerlosen Katzen. Ihre unkontrollierte Vermehrung und permanente Unterversorgung soll dadurch eingedämmt werden, dass diese Katzen mit Lebendfallen eingefangen und alle geschlechtsreifen Tiere kastriert werden. Ferner werden diese Katzen mit Futter und medizinischer Behandlung wie z.B. Parasitenbehandlung nach unseren finanziellen und personellen Möglichkeiten versorgt. Der noch zähmbarer Nachwuchs dieser Tiere soll bis zur Vermittlung an Privathalter in vereinseigenen Pflegestellen versorgt werden. Auch dies soll nach unseren finanziellen und personellen Möglichkeiten geschehen. Nur durch diese Maßnahmen kann sicher gestellt werden, dass die Gefahr einer Katzenkoloniebildung, die ein erheblicher Störfaktor im Städtischen sowie ländlichen Ordnungs- bzw. Öko-System bildet, gemindert wird.
  6. c) Eine Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen bzw. Dachverbänden wird angestrebt, um so auch auf überregionaler Ebene effektiven Tierschutz zu betreiben.

§ 3 Selbstlose Tätigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verwendungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können Einzelpersonen und juristische Personen werden.
  2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, über den der Vorstand schriftliche entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft wird wirksam bei Verbuchen des ersten Mitgliedsbeitrages.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluß.
  5. 1. Der Austritt ist jederzeit möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich mit Einschreiben zu erklären und wird mit dem Eingang der Erklärung beim Vorstand wirksam.
  6. .2. Die Streichung kann erfolgen, wenn das Mitglied trotz dreimaliger Mahnung am Ende des Geschäftsjahres mit seiner Beitragszahlung im Rückstand bleibt.
  7. .3. Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn das Mitglied gröblich gegen die Zielsetzung und Interessen des Vereins oder gegen dessen Ansehen verstößt.
  8. .3.1. Dem Mitglied ist von einem beabsichtigten Ausschluss vom Vorstand mit einer Frist von 30 Tagen Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zum Ausschluss zu äußern.
  9. .3.2. Hat der Vorstand den Ausschluss beschlossen, ist dem Mitglieder dieser Beschluss mit den Gründen versehen in einem eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung, die innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden muss. Der Vorstand hat, wenn er nicht abhilft, die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung herbeizuführen, die endgültig und sofort wirksam ist.
  10. .3.3. Legt das Mitglied keine Berufung ein oder versäumt die Berufungsfrist, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss des Vorstandes mit der Folge, dass die Mitgliedschaft mit dem Ablauf der Berufungsfrist endet.
  11. Vereine, Verbände und sonstige Organisationen können nur Mitglied des Vereins werden, deren Zweckbestimmung und Zielsetzung denen des Vereins entspricht.
  12. Der Verein kann Mitglied nur in solchen Vereinen, Verbänden und sonstigen Organisationen werden, deren Zweckbestimmung und Zielsetzung mit denen des Vereins übereinstimmen.

§ 5 Beitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und für den Vorstand wählbar.
  2. Mitglieder sind zur Einhaltung der Satzung und zur Zahlung des Beitrages verpflichtet.
  3. Der Beitrag ist, unabhängig vom Beginn der Mitgliedschaft, im ersten Quartal des Jahres zu entrichten.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  2. a) Die Wahl des Vorstandes
  3. b) Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes seine Entlastung.
  4. c) Die Genehmigung des Haushaltsplanes und die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  5. d) Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen
  6. e) Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen, ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie über die ihr nach der Satzung übertragenen Aufgaben.
  7. Die alljährlich erforderliche ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand möglichst im ersten Viertel des Jahres schriftlich einberufen. Sie entscheidet stets über die unter Ziffer 1 Buchstaben a – c aufgeführten Punkte. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagungsordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuladen.
  8. Anträge seitens der Mitglieder zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem 1. Vorsitzenden bzw. dem Geschäftsführer zugeleitet werden.
  9. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tage der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.
  10. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Im Falle seiner Verhinderung richtet sich die Vertretung nach der Reihenfolge, in der die Vorstandsmitglieder im § 8 aufgeführt sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme; Vertretung ist unzulässig. Der Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Handelt es sich um die Wahl des Vorsitzenden, so entscheidet bei Stimmgleichheit das Los. Im übrigen entscheidet bei Stimmgleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

§ 8 Vorstand

  1. 1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern und zwar dem
    Erste Vorsitzenden
    Zweite Vorsitzenden
    Geschäftsführer
    Kassenwart
    Schriftwart
  2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB).
  3. Die Beschüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
  4. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftwart zu unterzeichnen ist.
  5. Der Kassenwart führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben der Vereins. Verfügungen in Höhe von mehr als 50 Euro müssen vom Vorstand beschlossen werden; diese Regelung bezieht sich nur auf das Innenverhältnis des Vereins.
  6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Aufwendungen werden erstattet.
  7. Die Innehabung eines Vorstandsamtes im Verein schließt eine gleichzeitige Vorstandsarbeit, sowie allgemeine Mitarbeit in einem anderen Tierschutzverein für die Dauer der Amtszeit aus, um eine Interessenkollidierung zu vermeiden. Ausnahmen sind nur im Rahmen der befristeten Nachbarschaftshilfe durch Vorstandsbeschluss möglich.
  8. Die Mitglieder des Vorstandes, sowie alle sonstigen mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Vorstandes betrauten Personen, habe über die ihnen in dieser Eigenschaft zur Kenntnis kommenden Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.

§ 9 Satzungsänderungen

Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Der Vorstand muß zu dieser Mitgliederversammlung vier Wochen vorher einladen. Der Nachweis der Einladung gilt als geführt, wenn der Schriftwart in der Mitgliederversammlung versichert, dass er die Einladungen unter Angabe der Tagesordnung rechtzeitig zur Post gegeben hat. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist sie nicht beschlußfähig, so muß der Vorstand binnen einer Woche zu einer zweiten Versammlung mit derselben Tagungsordnung unter Einhalt einer Vier-Wochen-Frist einladen. Diese zweite Versammlung kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die zahl der erschienen Mitglieder beschließen. Der Auflösungsbescheid bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Organisation des Tierschutzes mit der Auflage, dass das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für Katzenschutz im Sinne unserer Zielsetzung nah § 2 unserer Satzung zu verwenden ist.
nach oben